Mediationsgesetzgebung
in Deutschland
Im Juli 2012 traten das Mediationsgesetz (MediationsG) sowie Änderungen verschiedener Prozessordnungen in Kraft; die derzeit aktuelle Fassung ist vom 31. August 2015.
Das Mediationsgesetz definiert die Grundzüge der Mediation, ihre Prinzipien und die Aufgaben der Mediatoren. Zudem wird auch die Problematik der Ausbildung und Zertifizierung von Mediatoren aufgegriffen.
Beschreibung der Mediation
Bei der Definition des Begriffs der Mediation in § 1 des Mediationsgesetzes handelt es sich nicht um eine wissenschaftliche, sondern eher um eine praxisorientierte Definition, die die Mediation als vertrauliches und strukturiertes Verfahren beschreibt, in dem die Parteien mit Hilfe von Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Lösung für ihren Konflikt anstreben. Der Aspekt der Freiwilligkeit des Verfahrens findet sich zudem in § 2 Abs. 2 Mediationsgesetz, die mögliche Einbeziehung Dritter mit Zustimmung aller Beteiligten in § 2 Abs. 4.
Beschreibung der Aufgaben des Mediators
Die Person des Mediators als unabhängige und neutrale Person (§ 1 Abs. 2 Mediationsgesetz) sowie seine wesentlichen Aufgaben (§ 2) sind ebenfalls im Mediationsgesetz angesprochen. Zu den wesentlichen Aufgaben des Mediators gehören die Strukturierung des Verfahrens, die Förderung der Kommunikation sowie die Information über die Mediation selbst. Weiterhin wird ausdrücklich festgelegt, dass sowohl die Beteiligten als auch der Mediator die Mediation jederzeit beenden können (§ 2 Abs. 5). Weiterhin wird der Mediator verpflichtet, alle Umstände offen zu legen, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen können (§ 3 Abs. 1). Mit der Festlegung von Tätigkeitsverboten (§ 3 Abs. 2 und 3) in den Fällen, in denen der Mediator selbst oder eine im Rahmen einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft tätigen Person bereits einmal für eine Partei tätig war, wird seine Unabhängigkeit gestärkt. Durch die gesetzliche Festlegung der Verschwiegenheitspflicht (§ 4) werden nunmehr alle als Mediatoren tätige Personen und das wichtige Prinzip der Vertraulichkeit in der Mediation – unabhängig vom Herkunftsberuf – geschützt.
Ausbildung, Zertifizierung von Mediatoren
§ 5 des Mediationsgesetzes greift eine Forderung verschiedener Mediationsverbände auf, Mindeststandards für die Ausbildung festzulegen. Demnach muss der Mediator selbst eine Ausbildung durchlaufen haben, in der die Kernkompetenzen für Mediatoren vermittelt werden:
- Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
- Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
- Konfliktkompetenz,
- Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
- praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
Darüber hinaus unterscheidet das Mediationsgesetz zwischen dem „Mediator“ und dem „zertifizierten Mediator“. Letzterer muss – will er sich so bezeichnen – zum einen eine Mindestausbildungsstundenzahl von 130 Präsenzzeitstunden nachweisen, die verschiedenen Ausbildungsinhalten zugeordnet werden und in bestimmten Grenzen gleichwohl teilweise in virtueller Form absolviert werden können. Zum zweiten muss der zertifizierte Mediator innerhalb von drei Jahren nach Abschluss seiner Ausbildung fünf Mediationen durchführen und supervidieren lassen. Und zum dritten unterliegt der zertifizierte Mediator dann einer laufenden Fortbildungsverpflichtung von 40 Zeitstunden innerhalb von jeweils vier Jahren. Für Mediatoren, die ihre Ausbildung vor dem 26.07.2012 bzw. vor dem 01.09.2017 abgeschlossen haben bzw. vor dem 29.02.2024 abgeschlossen oder begonnen haben, gibt es Übergangsbestimmungen mit teilweise milderen Anforderungen.
Näheres regelt die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren vom 21.08.2016 (ZMediatAusbV) in der zuletzt aktualisierten Fassung vom 11.07.2023, die so seit dem 01.03.2024 gilt.
Das Mediationsgesetz ist vor allem vor dem Hintergrund einer Alternative zur Anrufung von Gerichten konzipiert worden. Einige Konstellationen, die es vor allem bei Konflikten im öffentlichen Bereich immer wieder gibt, werden durch das Mediationsgesetz nur unzureichend erfasst, bzw. das Mediationsgesetz trifft einige Regelungen, die in der Praxis der Konfliktbearbeitung im öffentlichen Bereich selten eine Rolle spielen. So ist es den Konfliktbeteiligten im öffentlichen Bereich zunächst oft nicht so wichtig, inwiefern sich der Mediator tatsächlich vergewissert hat, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen (obwohl das fraglos sinnvoll wäre), oder eine Behörde (die häufig auch die Mediation bezahlt) schlägt einfach einen Mediator vor, anstatt die Auswahl gemeinsam mit allen Konfliktparteien vorzunehmen – die manchmal obendrein zu Beginn noch nicht einmal alle bekannt sind. Auch zwischen der Vertraulichkeit und dem Interesse der Öffentlichkeit gibt es im öffentlichen Bereich ein Spannungsfeld, das regelmäßig besondere Vereinbarungen im Einzelfall erfordert.
Solche Abweichungen werden freilich dann und erst dann zum Problem, wenn Konfliktbeteiligte das irgendwann später doch monieren und daraufhin der Vorwurf erhoben wird, das sei keine „richtige“ Mediation, oder es sei damit gegen das Mediationsgesetz verstoßen worden. Es empfiehlt sich daher, diese Regelungen des Mediationsgesetzes auch dann einzuhalten, wenn die Konfliktbeteiligten das zunächst nicht interessiert – sofern es sich bei der Vorgehensweise überhaupt um Mediation handelt. Denn meistens ist es den Konfliktparteien im öffentlichen Bereich relativ egal, welche Methode genau gewählt wird, solange sie nur bei der Konfliktlösung hilft. Sollte also einmal eine Vorgehensweise gewählt werden – das kann im Einzelfall durchaus mal zweckmäßig sein -, die von den Definitionen des Mediationsgesetzes abweicht, wäre es erforderlich und seriös, ganz transparent zu benennen, dass es sich eben um eine andere Vorgehensweise handelt, und die dann eben auch nicht „Mediation“ zu nennen. Die weitere Praxis wird zeigen, welche Regelungen sich im öffentlichen Bereich bewähren.